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gasaansluiting scholt energy

Gas

Abnahmestellen mit einem Jahresverbrauch unter 1,5 GWh
Für Abnahmestellen mit einem Jahresverbrauch von weniger als 1,5 Gigawattstunden (GWh) wird ein Entlastungskontingent von 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs gewährt. Maßgeblich ist die Verbrauchsprognose, die der Abschlagszahlung vom September 2022 zugrunde lag. Für dieses Kontingent gilt ein gedeckelter Gaspreis von 12 ct/kWh (brutto) – inklusive Netzentgelten, Steuern und Umlagen.
Für die restlichen 20 % des Verbrauchs greift der vertraglich vereinbarte Tarif.

Abnahmestellen mit einem Jahresverbrauch über 1,5 GWh
Bei einem Jahresverbrauch von mehr als 1,5 GWh gilt ein Entlastungskontingent von 70 % des tatsächlichen Jahresverbrauchs 2021. Für dieses Kontingent wird der Gaspreis auf 7 ct/kWh (netto) begrenzt – also vor Abgaben, Steuern und Umlagen. Für die verbleibenden 30 % des Verbrauchs kommt ebenfalls der vertraglich vereinbarte Tarif zur Anwendung.

Strom

Abnahmestellen mit einem Jahresverbrauch unter 30 MWh
Für Abnahmestellen mit einem Stromverbrauch von unter 30 Megawattstunden (MWh) pro Jahr gilt ein Entlastungskontingent von 80 % des bisherigen Stromverbrauchs. Für dieses Kontingent greift eine Strompreisdeckelung von 40 Cent/kWh (brutto) – inklusive Netzentgelte, Steuern und Umlagen. Die verbleibenden 20 % des Verbrauchs werden zum vertraglich vereinbarten Tarif abgerechnet.

Abnahmestellen mit einem Jahresverbrauch über 30 MWh
Ab einem Jahresverbrauch von über 30 Megawattstunden (MWh) wird ein Entlastungskontingent von 70 % des bisherigen Stromverbrauchs gewährt. Für diesen Anteil wird der Strompreis auf 13 Cent/kWh (netto) gedeckelt – also vor Steuern, Umlagen und Abgaben. Die übrigen 30 % des Verbrauchs werden ebenfalls zum vertraglich vereinbarten Tarif abgerechnet.

 

Der maßgebliche Stromverbrauch entspricht entweder dem durch den Netzbetreiber prognostizierten Jahresverbrauch oder dem tatsächlichen Verbrauch im Kalenderjahr 2021. Diese Verbrauchsgröße dient auch als Grundlage zur Einordnung, ob eine Abnahmestelle über oder unter 30 MWh Jahresverbrauch liegt. Für neue Abnahmestellen, zu denen noch keine vollständigen Verbrauchsdaten vorliegen, wird der Verbrauch auf Basis gesetzlicher Vorgaben geschätzt.

Gemäß § 22 EWPBG und § 30 StromPBG sind Letztverbraucher bzw. Kunden, die ein Unternehmen betreiben, verpflichtet, Scholt Energy unverzüglich zu informieren, wenn die ihnen gewährte Entlastungssumme, einschließlich der Entlastungen verbundener Unternehmen, 2 Millionen Euro übersteigt.

Die Mitteilungspflicht besteht unverzüglich nach Kenntnis, spätestens jedoch bis zum 31. März 2023.

 

 

Kostenmindernder Nutzen von Energieeinsparungen

Hilfreiche Informationen und Tipps zum Energiesparen für Unternehmen finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK): BMWK - Energieeffizienzeinsparungen für Unternehmen (energiewechsel.de).